Anpassung Teilrichtplan Landschaft Emmental 2026: öffentliche Mitwirkung
26. Mär 2026
Infos und Link Mitwirkungsunterlagen mit Klick auf Meldung
Die bestehenden Landschaftsrichtpläne der Region Oberes Emmental von 1983 und der Region Burgdorf von 1977 wurden bei der Erarbeitung des Teilrichtplans (TRP) Landschaft Emmental 2015 inhaltlich aufgearbeitet und auf den Perimeter der neuen Regionalkonferenz Emmental ausgerichtet. Der TRP Landschaft Emmental 2015 sollte den 39 Gemeinden der Regionalkonferenz Emmental als Grundlage bei der Revision ihrer Planungen im Bereich Landschaftsentwicklung und Landschaftsschutz dienen. Der Teilrichtplan wird aktuell erneut überarbeitet, weshalb die Regionalkonferenz Emmental die Gemeinden zur Mitwirkung einlädt. Direkt auf Affoltern i.E. bezogen sind folgende Punkte zu erwähnen.
Direkt auf Affoltern i.E. bezogen sind folgende Punkte zu erwähnen:
- der regionale Aussichtspunkt Lueg Denkmal bleibt erhalten
- Beibehaltung regionales Landschaftsschutzgebiet Heiligenland (Nr. 21)
- Einstufung bisherige Landschaftsschutzgebiete Weiermatt/Scheuerweid/Lueg (Nr. 63), Ausserhof/Dorf Affoltern i.E. (Nr. 77), Grütt/unders Grütt/Häusernmoos (Nr. 90), Dorf Affoltern i.E. /Weid / Löchli (Nr. 84) als Landschaftsschongebiete
- Einführung von einem neuen Landschaftsschongebiet Bühlfeld/Rotstalden/Niederhaus (Nr. 81)
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Landschaftsschutzgebiet
Die Landschaftsschutzgebiete können weiterhin landwirtschaftlich genutzt werden. Pflanzungen und das Aufstellen mobiler Einrichtungen können, wenn die Schutzziele dadurch nicht eingeschränkt werden, zugelassen werden. Neue private Bauten, Anlagen, Intensivlandwirtschaftszonen und andere bauliche Massnahmen sind nicht zugelassen. Anlagen im öffentlichen Interesse (z. B. Fusswege, Velowege, Wasserbauprojekte), unterirdische Leitungen, landwirtschaftliche Bewässerungsanlagen und deren Infrastruktur und temporäre Lagerung (land- und forstwirtschaftliche Produkte), die standortgebunden sind und die die Landschaft nicht übermässig beeinträchtigen, sind möglich. Massgebend ist jedoch die baurechtliche Grundordnung (Baureglement) der Gemeinde Affoltern i.E., der Teilrichtplan Landschaft ist behördenverbindlich.
Landschaftsschongebiet
Bauten, Anlagen und Terrainveränderungen sind in den regionalen Landschaftsschongebieten zugelassen, wenn sie für die zeitgemässe landwirtschaftliche Be-wirtschaftung erforderlich sind oder im öffentlichen Interesse (z. B. Fusswege, Velowege) sind und sich gut in das Landschaftsbild einfügen. Auch Intensivlandwirtschaftszonen sind gestützt auf eine umfassende Interessenabwägung zugelassen, wenn sie sich gut in das Landschaftsbild einfügen.
Ausnahmebewilligungen ausserhalb der Bauzonen gemäss Art. 24 RPG bleiben vorbehalten. Die Ausnahmebewilligungen gemäss Art. 24bis, Art. 24ter und Art. 24 e) sind in Landschaftsschongebieten nicht zulässig.
Die weiteren Details können den Mitwirkungsunterlagen und den Plänen entnommen werden:
- Erläuterungsbericht
- Massnahmenband
- Überblick Landschaftsschutz- und schongebiete
Haben Sie Fragen? Gerne beantwortet Ihnen diese die Bauverwaltung am Schalter (anwesend jeweils montags) oder per Mail (bauverwaltung@affolternimemmental.ch)
