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Verkehrsmassnahmen nach Art. 44 Abs. 2 Strassenverordnung

21. Aug 2025

Heiligenlandstrasse, Oberrinderbach bis Einmündung Luegstrasse

Der zuständige Oberingenieurkreis IV hat mit Zustimmungsverfügung vom 11. Au-gust 2025 gestützt auf Art. 44 Abs. 2 der Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 (SV, BSG 732.111.1) die Zustimmung zu folgender Verkehrsmassnahme erteilt:

Verbot für Motorwagen und Motorräder
Zubringerdienst gestattet
Heiligenlandstrasse, Oberrinderbach bis Einmündung Luegstrasse

Gegen diese Massnahme kann nach Art. 63 Abs. 1, Bst. a und Art. 67 Abs. 1 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989, VRPG, BSG 155.21) innert 30 Tagen seit Publikation beim Regierungsstatthalteramt Emmental, Amthaus, Dorfstrasse 21, 3550 Langnau i.E., in zwei Doppeln und begründet Beschwerde geführt werden.

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